(3)Absatz 3,Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.