Bundesrecht konsolidiert

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Finalitätsgesetz § 1

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt:

  1. Ziffer eins
    für Systeme im Sinne des Paragraph 2,, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
  2. Ziffer 2
    für Teilnehmer eines solchen Systems;
  3. Ziffer 3
    für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057945

Alte Dokumentnummer

N3199961085L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/123/P1/NOR12057945

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