Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.12.1999

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt:

  1. Ziffer eins
    für Systeme im Sinne des Paragraph 2,, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
  2. Ziffer 2
    für Teilnehmer eines solchen Systems;
  3. Ziffer 3
    für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057945

alte Dokumentnummer

N3199961085L