Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
03.07.2008
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
§ 6.Paragraph 6,
Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt: Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:
Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Gesetzesnummer
10011158
Dokumentnummer
NOR40099782