Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.07.2008

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 6,

Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

  1. Ziffer eins
    Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
  2. Ziffer 2
    Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.