Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
EWR-Psychotherapiegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2008,
Paragraph 6
03.07.2008
17.01.2016
Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt: