Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
03.07.2008
Außerkrafttretensdatum
26.02.2016
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage
zu § 3
Abs. 2 Z 1Anlage, zu Paragraph 3,, Absatz 2, Ziffer eins
Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit. d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 lit. d und eQualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 Litera d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 Litera d und e
Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 94/2008
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Gesetzesnummer
10011158
Dokumentnummer
NOR40099787