Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2008

Außerkrafttretensdatum

26.02.2016

Text

Anlage, zu Paragraph 3,, Absatz 2, Ziffer eins

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 Litera d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 Litera d und e

  1. Litera d
    Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  2. Litera e
    Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.