Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Neugründungs-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
15.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.12.2004
Abkürzung
NeuFöG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF
BGBl. I Nr. 68/2002.
Text
Meldeverpflichtung
§ 5.Paragraph 5,
Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des Paragraph eins, Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Gesetzesnummer
10005172
Dokumentnummer
NOR12057930
Alte Dokumentnummer
N3199960425L