Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,.

Text

Meldeverpflichtung

Paragraph 5,

Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des Paragraph eins, Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.