Bundesrecht konsolidiert

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Neugründungs-Förderungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2017

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erklärung der Neugründung

Paragraph 4,

Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein.

  1. Absatz eins,Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      der Kalendermonat nach Paragraph 3,,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer 7, treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Absatz eins, erstellt.
  3. Absatz 3,Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Absatz eins und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Konnten die Wirkungen des Paragraph eins, zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Absatz eins,) oder bei Ausstellung (Absatz 2,) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des Paragraph eins, nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.
  5. Absatz 5,Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR40143666

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/106/P4/NOR40143666

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