Bundesrecht konsolidiert

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Neugründungs-Förderungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 68/2002.

Text

Erklärung der Neugründung

Paragraph 4,

Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein.

  1. Absatz eins,Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      der Kalendermonat nach Paragraph 3,,
    3. Ziffer 3
      jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 eintreten sollen.
  2. Absatz 2,Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer 7, treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Absatz eins, erstellt.
  3. Absatz 3,Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Absatz eins und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Konnten die Wirkungen des Paragraph eins, zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Absatz eins,) oder bei Ausstellung (Absatz 2,) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des Paragraph eins, nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR12057929

Alte Dokumentnummer

N3199960424L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/106/P4/NOR12057929

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