Bundesrecht konsolidiert

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Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz Art. 1 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FlUG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Untersuchungsbericht

Paragraph 11, (1) Jede Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Unfalles oder der Störung zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 3 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.

  1. Absatz 2Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem Unfall oder an der Störung beteiligten Personen zu enthalten: Einzelheiten des Unfalles oder der Störung, Angaben über die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren unfallkausalen Umstände, durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse, Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Unfalles oder der Störung.
  2. Absatz 3Der endgültige Untersuchungsbericht ist so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall oder der Störung zu veröffentlichen. Die Fertigstellung des Berichts ist in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren. Je ein Exemplar des Berichts ist an
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmer des Anhörungsverfahrens (Paragraph 10,),
    2. Ziffer 2
      die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über 5 700 kg
    zu übermitteln.
  3. Absatz 4Unfälle und schwere Störungen, deren Untersuchungsergebnisse nicht von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt sind, sind mit einem vereinfachten Untersuchungsbericht abzuschließen.
  4. Absatz 5Der vereinfachte Untersuchungsbericht hat lediglich Angaben über die an dem Unfall oder der Störung beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang zu enthalten.

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159895

Alte Dokumentnummer

N9199960867L

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