Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
Artikel eins, Paragraph 11
01.10.1999
31.12.2005
Untersuchungsbericht
Paragraph 11, (1) Jede Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Unfalles oder der Störung zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 3 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.