Absatz eins,Jede Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Unfalles oder der Störung zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 3 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.