(5)Absatz 5,Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Absatz 2 und ein Ausscheiden gemäß Absatz 4, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.