Absatz eins,Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
- Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
- Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
- Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.