Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Seniorengesetz § 2

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Senioren

Paragraph 2,

Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,

  1. Ziffer eins
    die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder
  2. Ziffer 2
    die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR12016812

Alte Dokumentnummer

N1199812329U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/84/P2/NOR12016812

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