Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Senioren
§ 2.Paragraph 2,
Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,
die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder
die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014
Gesetzesnummer
10001535
Dokumentnummer
NOR12016812
Alte Dokumentnummer
N1199812329U