Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Text

Senioren

Paragraph 2,

Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,

  1. Ziffer eins
    die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder
  2. Ziffer 2
    die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.