(1)Absatz eins,Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende Kosten, insbesondere die gemäß Art. V Abs. 2 Z 4 anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich getragen.Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende Kosten, insbesondere die gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 4, anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich getragen.