Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.04.1998

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch sechs
WAHRUNG REGIONALER INTERESSEN

  1. Absatz eins,Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende Kosten, insbesondere die gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 4, anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich getragen.
  2. Absatz 2,Das Land Niederösterreich stellt sicher, daß unabdingbare Instandhaltungsmaßnahmen im Interesse des Wasserbaues, der Wasserwirtschaft und der Staatsgrenze, die sich aus der Erfüllung des bestehenden Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,, sowie des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,, beide Verträge in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, ergeben, weiterhin möglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016660

alte Dokumentnummer

N1199810796W