Bundesrecht konsolidiert

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Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH § 3

Kurztitel

Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen:
    1. Ziffer eins
      die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von höchstens 200 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;
    2. Ziffer 2
      die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
    3. Ziffer 3
      die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer), die quartalsmäßig aufzubringen sind.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.

Schlagworte

Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011092

Dokumentnummer

NOR12141865

Alte Dokumentnummer

N8199810784W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/57/P3/NOR12141865

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