Absatz eins,Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen:
- Ziffer einsdie Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von höchstens 200 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;
- Ziffer 2die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
- Ziffer 3die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer), die quartalsmäßig aufzubringen sind.