Bundesrecht konsolidiert

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Verbot von blindmachenden Laserwaffen § 2

Kurztitel

Verbot von blindmachenden Laserwaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verbote

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Erwerb, der Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.
  2. Absatz 2,Die Ein-, Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.
  3. Absatz 3,Unabhängig vom Recht des Staates, in welchem blindmachende Laserwaffen sowie spezifische Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen österreichische Staatsbürger hinsichtlich der obengenannten Tätigkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4,Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Absatz eins bis 3 ausgenommen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Nebeneffekt

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10006054

Dokumentnummer

NOR12066557

Alte Dokumentnummer

N4199810127O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/4/P2/NOR12066557

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