(4)Absatz 4,Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Absatz eins bis 3 ausgenommen.