Absatz eins,Der Erwerb, der Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.
Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,
Paragraph 2
01.01.1998