Bundesrecht konsolidiert

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BekenntnisgemeinschaftenG § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BekenntnisgemeinschaftenG

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BekGG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Lauf der Frist nach Paragraph 27, VwGG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist gehemmt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister hat das Einlangen von Anträgen gemäß Absatz eins, im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
  4. Absatz 4,Mit dem Feststellungsbescheid nach Absatz 3, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
  5. Absatz 5,Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
  6. Absatz 6,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR40129894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/19/P2/NOR40129894

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