Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BekenntnisgemeinschaftenG
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
10.01.1998
Außerkrafttretensdatum
18.08.2011
Abkürzung
BekGG
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist.Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (Paragraph 5,) zugestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von Anträgen gemäß Absatz eins, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(3)Absatz 3,Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4)Absatz 4,Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.Mit dem Feststellungsbescheid nach Absatz 3, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
(5)Absatz 5,Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
(6)Absatz 6,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10010098
Dokumentnummer
NOR12127739
Alte Dokumentnummer
N7199850841L