Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. August 1998, ausgesprochen, daß die Wortfolge „ , im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ“ in § 28b Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, verfassungswidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. August 1998, ausgesprochen, daß die Wortfolge „ , im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ“ in Paragraph 28 b, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, des Antimißbrauchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, verfassungswidrig war.