Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in Litera b, gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;