für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
- Litera ainnerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43;
- Litera bin allen übrigen Fällen:das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1998,;