Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 60,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus Paragraph 54, Absatz 3, ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090700

Alte Dokumentnummer

N5199853425L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P60/NOR12090700

Navigation im Suchergebnis