Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 60,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus Paragraph 54, Absatz 3, ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090700

alte Dokumentnummer

N5199853425L