Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

19.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Preisbestimmung

Paragraph 55,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Preise für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (Paragraph 33,) sowie die für den Netzzugang geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (Paragraphen 25 und 34) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

  1. Absatz 2,Nach Abschluß des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.
  2. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  3. Absatz 4,Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3,, den Vertretern der im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3,, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090695

Alte Dokumentnummer

N5199853420L

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