Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
Paragraph 55
19.02.1999
30.09.2001
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Preise für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (Paragraph 33,) sowie die für den Netzzugang geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (Paragraphen 25 und 34) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.