Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 54,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, ernannte Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. Ziffer 5
      die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079408

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