(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2002, ernannte Mitglieder;die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, ernannte Mitglieder; ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.