(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln anDer Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 bis 5 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;
denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;denjenigen Stellen, denen anstelle der im Paragraph 49, Absatz 3, genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.