Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

19.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 54,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 ernannte Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. Ziffer 5
      die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und
    6. Ziffer 6
      den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 bis 5, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 bis 5 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;
    4. Ziffer 4
      denjenigen Stellen, denen anstelle der im Paragraph 49, Absatz 3, genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;
    5. Ziffer 5
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
    6. Ziffer 6
      den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090694

Alte Dokumentnummer

N5199853419L

Navigation im Suchergebnis