8. Teil
Behörden
Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch
unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 48.Paragraph 48,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.
(2)Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.