Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
Paragraph 48
01.10.2001
02.03.2011
Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch
unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.