Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie
§ 33.Paragraph 33,
(Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß § 40 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen gemäß § 32 bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im § 32 bestimmten Prozentsatz nicht erreichen. (Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß Paragraph 40, Absatz 2, ausgestellten Bescheinigungen festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen gemäß Paragraph 32, bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im Paragraph 32, bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.