Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

Paragraph 33,

(Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß Paragraph 40, Absatz 2, ausgestellten Bescheinigungen festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen gemäß Paragraph 32, bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im Paragraph 32, bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013131

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