(2)Absatz 2,Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.Preise im Sinne des Absatz eins, sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.