Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 21,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 43, Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission.

  1. Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 2, oder nach Verstreichen der im Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Frist eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 600/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013120

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