Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

19.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 21,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet ausschließlich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (Paragraph 51, JN).
  2. Absatz 3,Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterbrechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090661

Alte Dokumentnummer

N5199853386L

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