Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

20.11.2003

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

Paragraph 13,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,

  1. Ziffer eins
    die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht oder
  2. Ziffer 2
    die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung elektrischer Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle erstellen,
sind unzulässig.
  1. Absatz 2,Die Elektrizitäts-Control GmbH hat durch Verordnung jene Drittstaaten zu benennen, auf die die Voraussetzungen von Absatz eins, zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013112

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