Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Auskunfts- und Einsichtsrechte

Paragraph 10,

(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079348

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P10/NOR40079348

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