Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

23.08.2002

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Auskunfts- und Einsichtsrechte

Paragraph 10,

(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Elektrizitäts-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013111

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P10/NOR40013111

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