Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.10.2001
Außerkrafttretensdatum
23.08.2002
Abkürzung
ElWOG
Index
58/02 Energierecht
Text
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10.Paragraph 10,
(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Elektrizitäts-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013111