Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Zivilrechtliche Sanktionen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Hat ein Aktionär
    1. Ziffer eins
      Beteiligungspapiere unter Verletzung der Vorschriften des 2. Teils dieses Bundesgesetzes erworben oder
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (Paragraphen 22 bis 25) oder zur Mitteilung (Paragraph 25, Absatz eins,) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen, so ruht sein Stimmrecht.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Bieters (jedes mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgers gemäß Paragraph 23, Absatz eins,) kann die Übernahmekommission in Fällen geringfügiger Verletzungen dieses Bundesgesetzes eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte gewähren; sie kann ihre Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und Auflagen aussprechen.
  3. Absatz 3,Bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes kann die Übernahmekommission auch das Ruhen der sonstigen Rechte des Beteiligungspapierinhabers verfügen; solange Vermögensrechte ruhen, verfallen die entsprechenden Zahlungen zugunsten der Gesellschaft.
  4. Absatz 4,Weiters kann jeder Verkäufer bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einem in Durchführung des Angebots geschlossenen Vertrag innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Entscheidung der Übernahmekommission durch Erklärung gegenüber dem Käufer zurücktreten und bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen. Dabei hat der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien nach seiner Wahl
    1. Litera a
      den seinerzeit erhaltenen Kaufpreis oder
    2. Litera b
      den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung oder
    3. Litera c
      den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rückabwicklung
    zu erstatten.
  5. Absatz 5,Eine schwere Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bieter das Übernahmeangebot durchgeführt hat, obwohl die Übernahmekommission auf die Verletzung bestimmter Vorschriften hingewiesen und die Untersagung des Übernahmeangebots angedroht oder tatsächlich ausgesprochen hat;
    2. Ziffer 2
      der Bieter der Aufforderung der Übernahmekommission, die von ihr festgelegten geeigneten Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Folgen seines gesetzwidrigen Verhaltens zu setzen, nicht entspricht.
  6. Absatz 6,Die Übernahmekommission hat die Sanktionen gemäß Absatz eins, 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, festgesetzte Bedingungen und Auflagen aufzuheben, wenn sie
    1. Ziffer eins
      feststellt, daß die unter Verletzung von Vorschriften des 2. Teils dieses Bundesgesetzes erworbenen Aktien wieder abgegeben wurden oder die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Verletzung von Vorschriften des 3. Teils feststellt, daß ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot gemacht wurde oder daß eine nach Paragraph 25, zu erstattende Mitteilung gemacht wurde und eine Angebotspflicht nicht besteht oder daß die Folgen des rechtwidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden.
    Die Übernahmekommission kann ihre Entscheidungen unter Bedingungen und Auflagen erlassen.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G
151-153/05-17, V 115-117/05-17, dem Bundeskanzler zugestellt am
9. November 2006, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „oder 2.
seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 25) oder
zur Mitteilung (§ 25 Abs. 1) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes
nicht entsprochen“ in Abs. 1 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr.
158/2006).

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040186

Alte Dokumentnummer

N2199812699U

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