Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Übernahmegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
19.05.2006
Abkürzung
ÜbG
Index
21/05 Börse
Text
Zivilrechtliche Sanktionen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Hat ein Aktionär
Beteiligungspapiere unter Verletzung der Vorschriften des 2. Teils dieses Bundesgesetzes erworben oder
seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 25) oder zur Mitteilung (§ 25 Abs. 1) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen, so ruht sein Stimmrecht.seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (Paragraphen 22 bis 25) oder zur Mitteilung (Paragraph 25, Absatz eins,) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen, so ruht sein Stimmrecht.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Bieters (jedes mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgers gemäß § 23 Abs. 1) kann die Übernahmekommission in Fällen geringfügiger Verletzungen dieses Bundesgesetzes eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte gewähren; sie kann ihre Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und Auflagen aussprechen.Auf Antrag des Bieters (jedes mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgers gemäß Paragraph 23, Absatz eins,) kann die Übernahmekommission in Fällen geringfügiger Verletzungen dieses Bundesgesetzes eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte gewähren; sie kann ihre Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und Auflagen aussprechen.
(3)Absatz 3,Bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes kann die Übernahmekommission auch das Ruhen der sonstigen Rechte des Beteiligungspapierinhabers verfügen; solange Vermögensrechte ruhen, verfallen die entsprechenden Zahlungen zugunsten der Gesellschaft.
(4)Absatz 4,Weiters kann jeder Verkäufer bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einem in Durchführung des Angebots geschlossenen Vertrag innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Entscheidung der Übernahmekommission durch Erklärung gegenüber dem Käufer zurücktreten und bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen. Dabei hat der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien nach seiner Wahl
den seinerzeit erhaltenen Kaufpreis oder
den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung oder
den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rückabwicklung
zu erstatten.
(5)Absatz 5,Eine schwere Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
der Bieter das Übernahmeangebot durchgeführt hat, obwohl die Übernahmekommission auf die Verletzung bestimmter Vorschriften hingewiesen und die Untersagung des Übernahmeangebots angedroht oder tatsächlich ausgesprochen hat;
der Bieter der Aufforderung der Übernahmekommission, die von ihr festgelegten geeigneten Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Folgen seines gesetzwidrigen Verhaltens zu setzen, nicht entspricht.
(6)Absatz 6,Die Übernahmekommission hat die Sanktionen gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 festgesetzte Bedingungen und Auflagen aufzuheben, wenn sieDie Übernahmekommission hat die Sanktionen gemäß Absatz eins, 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, festgesetzte Bedingungen und Auflagen aufzuheben, wenn sie
feststellt, daß die unter Verletzung von Vorschriften des 2. Teils dieses Bundesgesetzes erworbenen Aktien wieder abgegeben wurden oder die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden;
im Fall der Verletzung von Vorschriften des 3. Teils feststellt, daß ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot gemacht wurde oder daß eine nach § 25 zu erstattende Mitteilung gemacht wurde und eine Angebotspflicht nicht besteht oder daß die Folgen des rechtwidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden.im Fall der Verletzung von Vorschriften des 3. Teils feststellt, daß ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot gemacht wurde oder daß eine nach Paragraph 25, zu erstattende Mitteilung gemacht wurde und eine Angebotspflicht nicht besteht oder daß die Folgen des rechtwidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden.
Die Übernahmekommission kann ihre Entscheidungen unter Bedingungen und Auflagen erlassen.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G
151-153/05-17, V 115-117/05-17, dem Bundeskanzler zugestellt am
9. November 2006, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „oder 2.
seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 25) oder
zur Mitteilung (§ 25 Abs. 1) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes
nicht entsprochen“ in Abs. 1 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr.
158/2006).
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Gesetzesnummer
10003609
Dokumentnummer
NOR12040186
Alte Dokumentnummer
N2199812699U