(6)Absatz 6,Die Übernahmekommission hat die Sanktionen gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 festgesetzte Bedingungen und Auflagen aufzuheben, wenn sieDie Übernahmekommission hat die Sanktionen gemäß Absatz eins, 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, festgesetzte Bedingungen und Auflagen aufzuheben, wenn sie
feststellt, daß die unter Verletzung von Vorschriften des 2. Teils dieses Bundesgesetzes erworbenen Aktien wieder abgegeben wurden oder die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden;
im Fall der Verletzung von Vorschriften des 3. Teils feststellt, daß ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot gemacht wurde oder daß eine nach § 25 zu erstattende Mitteilung gemacht wurde und eine Angebotspflicht nicht besteht oder daß die Folgen des rechtwidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden.im Fall der Verletzung von Vorschriften des 3. Teils feststellt, daß ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot gemacht wurde oder daß eine nach Paragraph 25, zu erstattende Mitteilung gemacht wurde und eine Angebotspflicht nicht besteht oder daß die Folgen des rechtwidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden.
Die Übernahmekommission kann ihre Entscheidungen unter Bedingungen und Auflagen erlassen.