Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 30a

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.
  2. Absatz 2,Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar.
  3. Absatz 3,Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.
  4. Absatz 4,Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40245649

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