Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.
  2. Absatz 2,Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar.
  3. Absatz 3,Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.
  4. Absatz 4,Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

Anmerkung

vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40245649