Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Verfahren

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die Entscheidung ist möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats, in Verfahren gemäß Paragraph 33, binnen angemessener Frist zu treffen; dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß Paragraph 35, Die Bescheide der Übernahmekommission unterliegen keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  2. Absatz 2,Das Verfahren vor der Übernahmekommission ist nach dem AVG zu führen, wobei auch der Zweite Abschnitt des Vierten Teils (Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) sinngemäß anzuwenden ist. Strafverfahren gemäß Paragraph 35, sind nach dem VStG zu führen.
  3. Absatz 3,Die Übernahmekommission kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn anzunehmen ist, daß sie auf Grund der Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis kommen kann, insbesondere wenn es sich um einen klaren Sachverhalt sowie eine klare Rechtsfrage handelt und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung untunlich erscheinen läßt. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 35,) durchzuführen, weiters wenn die Parteien nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben und die Entscheidung einen der folgenden Gegenstände betrifft:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage, die Untersagung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder der Durchführung des Angebots (Paragraph 10, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots oder zur Erstattung einer Mitteilung;
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Angemessenheit des Preises des Pflichtangebots (Paragraph 26, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      zivilrechtliche Sanktionen (Paragraph 34,).
  4. Absatz 4,Börsenotierte Gesellschaften (Paragraph 2,, Paragraph 27 b,, Paragraph 27 c,), der Bieter, gemeinsam mit der Zielgesellschaft oder dem Bieter vorgehende Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,), die Leitungs- beziehungsweise Verwaltungsorgane der genannten Rechtsträger sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die Sachverständigen (Paragraphen 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben dem zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach Paragraphen 5, f und Paragraphen 22, ff. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der Paragraphen 9 und 13 ist.
  5. Absatz 5,Alle Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, in die Öffentlichkeit gelangten Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen des Bieters, der Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft, der Sachverständigen und aller sonstigen Berater sind der Übernahmekommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, soweit sie ihr nicht vor der Veröffentlichung anzuzeigen sind.
  6. Absatz 6,Die Übernahmekommission kann ihre Stellungnahmen und Bescheide veröffentlichen, wenn dies zur Information der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zweckmäßig ist.
  7. Absatz 7,Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Sach- und Personalaufwand der Übernahmekommission zu tragen; es hat ihr ein Sekretariat (Geschäftsstelle) und entsprechend qualifizierte Fachkräfte im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Die mit den Angelegenheiten der Übernahmekommission befaßten Mitarbeiter des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

Schlagworte

Sachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078280

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