(4)Absatz 4,Der Bieter, die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft und die Sachverständigen (§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der §§ 9 und 13 ist.Der Bieter, die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,), die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft und die Sachverständigen (Paragraphen 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der Paragraphen 9 und 13 ist.