Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 22a

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Bildung, Auflösung oder Änderung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger

Paragraph 22 a,

Die Angebotspflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, besteht auch, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger begründet wird, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlangen;
  2. Ziffer 2
    eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger aufgelöst wird und dadurch ein Rechtsträger allein oder eine andere Gruppe von Rechtsträgern eine kontrollierende Beteiligung erlangt;
  3. Ziffer 3
    durch die Änderung der Zusammensetzung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger oder der Absprache zwischen diesen Rechtsträgern die Willensbildung in der Gruppe von einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern beherrscht werden kann, wenn die Gruppe insgesamt eine kontrollierende Beteiligung hält.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078264

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